AGB

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Offert und Lieferbedingungen der Hobatherm Edelstahl & Anlagen GMBH

Allgemeines Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die „Allgemeinen

Bedingungen für Bauarbeiten“ SIA-Norm 118, sowie die SIA-Norm 240 „Metallbauarbeiten“.Angebot / Offerte



Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen.

Aenderungen führen zu Preiskorrekturen ( SIA 118 )Positions- / Einheitspreise / MengenangabenBeim Offertenvergleich ist


der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf

einen wahrscheinlichen Uebertragungs – und / oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter

mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.

Angegebene Stückzahlen verstehen sich als mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation.

Aenderungen führen zu Preisänderungen.

Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäß Leistungsbeschrieb. Arbeiten an

fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.

Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder - /

bezw. Mehrpreise verrechnet.

Preise bleiben fest, wenn der Bau für die Bauvollendung innerhalb eines Jahres seit der

Auftragserteilung beendet ist. Danach hält sich der Anbieter vor, Teuerungszuschläge nach

Baukostenindex geltend zu machen.

Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderung

Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und nach der Einigung über die Ausführung.

Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und mit Visum

versehen retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.

Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung

durch den Auftraggeber ausgeführt.Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / GarantieKonventionalstrafen werden nur


akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles

Mitspracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder liegen nicht

verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf Konventionalstrafe.

Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA 118 und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.

Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische

Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr.

Für Konstruktionen welche schriftlich abgemahnt, aber aufgezwungen wurden, besteht kein Haftungs -

oder Garantieanspruch.

Werden Konstruktionen verlangt, die den Normen oder Sicherheitsanforderungen für Personen nicht

genügen, behält sich der Anbieter vor, ohne Kostenfolge von der Werkvertragsposition zurückzutreten.

Hier gilt „Stand der Technik“.Planung / TerminplanungDie Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die


Ausführung der Werkstücke

notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.

Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige

Aenderungen nur einmal kostenlos geändert.

Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.

Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die

Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.Herstellung / MontageDer Anbieter erstellt das Werk nach gültigen,


branchenüblichen Normen und Richtlinien.

Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber

bekannt, bzw. Vorgegeben werden.

Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen

Masse am Bau voll verantwortlich.

Die Höhenkote ( Meterriss ) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen.

Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierungen gehen zu Lasten Auftraggeber.

Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter Montagearbeiten zu

unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.

Mehraufwendungen, für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie fehlerhaftes

Aufbieten auf die Baustelle werden in Regie verrechnet.

Der Anbieter behält sich vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.

Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden.

Bodenheizungen, Leitungen etc sind auf den Ausführungsplänen des Anbieters durch den

Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen

übernimmt der Anbieter für Schäden keine Haftung.

Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:

Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk

Schuttmulden

Arbeitsgerüste für Arbeiten welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen

Schutzgeländer, Absturzsicherungen wie Netze etc. nach behördlichen Vorschriften

Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

Tragfähiger Zugang zum Montageort

Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen

Abstellplatz Bauteile und Montagematerial während der Bauzeit

Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor

der Massaufnahme des Anbieters.

Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Lieferverzeichnis nicht anders

erwähnt:

Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie zu gießen derselben nach

Montage des Werkstücks.

Abdicht - und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere

Maueranschlüssen.

Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen etc.

Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei

Montage.

Handmuster werden leihweise vom Anbieter zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster,

Materialprüfungen, etc. werden nach Vereinbarung gegen Rechnung erstellt.

Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind

werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.

Die Kosten für in Auftrag gegebene Expertisen an montierten Metallbauarbeiten hat der Auftraggeber

zu tragen.RegiearbeitenRegiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen des jeweiligen Regionalverbandes der

Schweizerischen Metall-Union verrechnet.

Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalvereinbarungen auf Akkordarbeiten

ausgenommen.

Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber

verbindlich.

Regiearbeiten werden generell nur mit Personal ausgeführt, welches für die Komplexität der

ausführenden genügend qualifiziert ist.Abnahme / TeilabnahmeBewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des


Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des

Werks durch die zuständigen Behörden haftet der Anbieter nicht.

Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage

nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als einwandfrei und

abgenommen. Die Meldung von Mängel hat schriftlich und möglichst genau dokumentiert zu erfolgen.

Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung

zur Montage abgerufen und sofort nach der Montage abgenommen. Das Bruch -, Diebstahl - und

Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.

Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen.Abzüge / Zuschläge / ZahlungsbedingungenHonorare Dritter dürfen


dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der

Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis qualifiziert sind.

Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauswasser, Reinigung etc. zusätzlich in

Abzug gebracht werden.

Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:

Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht

Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers

Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:

Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen

Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.

In Auftrag gegebene Nacht -, Samstag -, oder Sonntagsarbeit gemäß den Regietarifen des jeweiligen

Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet.

Die Zahlungstermine sind wie folgt gegliedert, wenn nicht im Werkvertrag anders bestimmt:

30% bei Auftragserteilung innert 10 Tagen

30% bei Lieferung auf die Baustelle innert 30 Tagen

30% bei der Montage nach Ausmaß innert 30 Tagen

10% als Schlussrechnung mit Garantieschein innert 60 Tagen

Nach Ablauf dieser Fristen kann kein Skontoabzug geltend gemacht werden. Unberechtigt getätigte

Abzüge werden nachgefordert.

Bei Zahlungsverzug kommt ein Verzugszins von 6% p.a. zur Anwendung.

Solange die gelieferte Ware nicht vollumfänglich bezahlt worden ist, bleibt sie Eigentum der Firma

Egger-Metallbau und die daraus entstehenden Kosten können geltend gemacht werden.

Werden Forderungen bestritten ist der Besteller im Zahlungsverzug. Der Unternehmer kann

prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.

Diese Offerte- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des

Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrückliche anders lautende Vereinbarung

akzeptiert.SchlussbestimmungenAls Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Zürich als Sitz des Lieferanten.

Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder des Werkvertrages anerkennt der Besteller

diese Vertragsbedingungen der egger-metallbau, Zürcherstrasse 70, 8104 Weiningen / ZH.

Mit der getätigten Unterschrift bestätigt der Besteller die Anerkennung der Auftragsbestätigung,

Lieferbedingungen und Zahlungskonditionen und die sich daraus ergebende Schuld in Sinne von

Art.80 SchKG.