AGBAGBOffert und Lieferbedingungen der Hobatherm Edelstahl & Anlagen GMBH Allgemeines Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die „Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten“ SIA-Norm 118, sowie die SIA-Norm 240 „Metallbauarbeiten“.Angebot / Offerte Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Aenderungen führen zu Preiskorrekturen ( SIA 118 )Positions- / Einheitspreise / MengenangabenBeim Offertenvergleich ist der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf einen wahrscheinlichen Uebertragungs – und / oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren. Angegebene Stückzahlen verstehen sich als mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Aenderungen führen zu Preisänderungen. Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäß Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen. Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder - / bezw. Mehrpreise verrechnet. Preise bleiben fest, wenn der Bau für die Bauvollendung innerhalb eines Jahres seit der Auftragserteilung beendet ist. Danach hält sich der Anbieter vor, Teuerungszuschläge nach Baukostenindex geltend zu machen. Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderung Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und nach der Einigung über die Ausführung. Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und mit Visum versehen retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden. Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt.Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / GarantieKonventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles Mitspracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder liegen nicht verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf Konventionalstrafe. Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA 118 und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung. Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr. Für Konstruktionen welche schriftlich abgemahnt, aber aufgezwungen wurden, besteht kein Haftungs - oder Garantieanspruch. Werden Konstruktionen verlangt, die den Normen oder Sicherheitsanforderungen für Personen nicht genügen, behält sich der Anbieter vor, ohne Kostenfolge von der Werkvertragsposition zurückzutreten. Hier gilt „Stand der Technik“.Planung / TerminplanungDie Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen. Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Aenderungen nur einmal kostenlos geändert. Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.Herstellung / MontageDer Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien. Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bzw. Vorgegeben werden. Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich. Die Höhenkote ( Meterriss ) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierungen gehen zu Lasten Auftraggeber. Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden. Mehraufwendungen, für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie fehlerhaftes Aufbieten auf die Baustelle werden in Regie verrechnet. Der Anbieter behält sich vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen. Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc sind auf den Ausführungsplänen des Anbieters durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen übernimmt der Anbieter für Schäden keine Haftung. Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt: Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk Schuttmulden Arbeitsgerüste für Arbeiten welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen Schutzgeländer, Absturzsicherungen wie Netze etc. nach behördlichen Vorschriften Der Auftraggeber ist verantwortlich für: Tragfähiger Zugang zum Montageort Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen Abstellplatz Bauteile und Montagematerial während der Bauzeit Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor der Massaufnahme des Anbieters. Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Lieferverzeichnis nicht anders erwähnt: Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie zu gießen derselben nach Montage des Werkstücks. Abdicht - und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen. Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen etc. Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage. Handmuster werden leihweise vom Anbieter zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc. werden nach Vereinbarung gegen Rechnung erstellt. Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen. Die Kosten für in Auftrag gegebene Expertisen an montierten Metallbauarbeiten hat der Auftraggeber zu tragen.RegiearbeitenRegiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen des jeweiligen Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet. Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen. Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich. Regiearbeiten werden generell nur mit Personal ausgeführt, welches für die Komplexität der ausführenden genügend qualifiziert ist.Abnahme / TeilabnahmeBewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden haftet der Anbieter nicht. Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als einwandfrei und abgenommen. Die Meldung von Mängel hat schriftlich und möglichst genau dokumentiert zu erfolgen. Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung zur Montage abgerufen und sofort nach der Montage abgenommen. Das Bruch -, Diebstahl - und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über. Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen.Abzüge / Zuschläge / ZahlungsbedingungenHonorare Dritter dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis qualifiziert sind. Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauswasser, Reinigung etc. zusätzlich in Abzug gebracht werden. Abzüge können nicht geltend gemacht werden für: Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet: Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen. In Auftrag gegebene Nacht -, Samstag -, oder Sonntagsarbeit gemäß den Regietarifen des jeweiligen Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet. Die Zahlungstermine sind wie folgt gegliedert, wenn nicht im Werkvertrag anders bestimmt: 30% bei Auftragserteilung innert 10 Tagen 30% bei Lieferung auf die Baustelle innert 30 Tagen 30% bei der Montage nach Ausmaß innert 30 Tagen 10% als Schlussrechnung mit Garantieschein innert 60 Tagen Nach Ablauf dieser Fristen kann kein Skontoabzug geltend gemacht werden. Unberechtigt getätigte Abzüge werden nachgefordert. Bei Zahlungsverzug kommt ein Verzugszins von 6% p.a. zur Anwendung. Solange die gelieferte Ware nicht vollumfänglich bezahlt worden ist, bleibt sie Eigentum der Firma Egger-Metallbau und die daraus entstehenden Kosten können geltend gemacht werden. Werden Forderungen bestritten ist der Besteller im Zahlungsverzug. Der Unternehmer kann prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Diese Offerte- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrückliche anders lautende Vereinbarung akzeptiert.SchlussbestimmungenAls Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Zürich als Sitz des Lieferanten. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder des Werkvertrages anerkennt der Besteller diese Vertragsbedingungen der egger-metallbau, Zürcherstrasse 70, 8104 Weiningen / ZH. Mit der getätigten Unterschrift bestätigt der Besteller die Anerkennung der Auftragsbestätigung, Lieferbedingungen und Zahlungskonditionen und die sich daraus ergebende Schuld in Sinne von Art.80 SchKG. |